Satzung des Fördervereins "Freunde der HSG Nienburg" e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen "Freunde der HSG Nienburg" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Nienburg.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 31582 Nienburg/Weser.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein bezweckt die ideelle und materielle Förderung des Handballsports, insbesondere des Jugendhandballs, in den gemeinnützigen Vereinen SV Aue Liebenau e.V., SV Erichshagen e.V., SV Heemsen e.V., Holtorfer SV e.V., SCB Langendamm e.V. und JG Oyle e.V.. Diese fünf gemeinnützigen Vereine haben ihre Handballabteilungen mit Wirkung vom 01.04.2017 zur Handballspielgemeinschaft (HSG) Nienburg zusammengeschlossen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- zweckgebundene Übergabe von Barmitteln an die Handballabteilungen der gemeinnützigen Vereine SV Aue Liebenau e.V., SV Erichshagen e.V., Heemsen e.V., Holtorfer SV e.V., SCB Langendamm e.V. und JG Oyle e.V. zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken, vorzugsweise im Jugendhandball
- Anschaffung von Sportgeräten, Sportkleidung und Fahrzeugen sowie deren kostenlose oder kostengünstige Zurverfügungstellung an die o. a. Handballabteilungen
- Übernahme von Kosten für Wettkämpfe, Trainingslager, Ferienfreizeiten sowie sonstigen sportlichen Aktivitäten
- Übernahme von Reisekosten von Übungsleitern, Betreuern, Schiedsrichtern und Spielern
- Übernahme der Kosten für die Beschäftigung von Übungsleitern

2.4 Eine Förderung des bezahlten Sports erfolgt dagegen ausdrücklich nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

3.5 Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Nationalitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen, insbesondere Eltern von Jugendspielern, jetzige und ehemalige Trainer, Spieler sowie Freunde und Gönner der HSG Nienburg.

4.2 Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

4.3 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

4.4 Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahrs erfolgen muss.
- Ausschluss, wenn durch das Verhalten des Mitglieds das Ansehen des Fördervereins geschädigt wird oder den Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen wird. Der Ausschluss erfolgt, nach vorheriger Anhörung des Mitglieds, auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Dagegen kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Tod des Mitglieds.
-Auflösung des Vereins.

4.5 Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Spenden

5.1 Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5.2 Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Aufnahmegebühren, Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

5.3 Der Vorstand kann auf begründeten Antrag den Beitrag und eventuelle sonstige Leistungen (siehe 5.2) stunden, ermäßigen oder ganz erlassen.

5.4 Auch Nicht-Mitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung des Vereinszwecks beteiligen.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

6.2 Auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können Ausschüsse für besondere Aufgaben berufen werden.

6.3 Die Tätigkeit der Mitglieder, des Vorstands und etwaiger Ausschüsse ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen in angemessenem Rahmen.

§ 7 Vorstand

7.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

7.3 Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.

7.4 Zum Vorstandsmitglied wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied darf nur ein Vereinsamt bekleiden.

7.5 Der Vorstand führt die Geschäfte des Fördervereins. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich jeweils durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.

7.6 Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen im Verein zuständig, soweit die Zuständigkeit nicht bei der Mitgliederversammlung liegt.

7.7 Zu den Vorstandssitzungen können die Spartenleiter der Stammvereine, der Vorsitzende, der Jugendleiter und die Jugendsprecher der HSG Nienburg in beratender Funktion eingeladen werden. Sollten sie verhindert sein, können sie einen Stellvertreter benennen.

7.8 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Vorstandsbeschlüsse werden in Niederschriften festgehalten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei  Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorsitzende kann einen Vorstandsbeschluss auch im schriftlichen Umlauf herbeiführen.

7.9 Der Vorstand kann Ausschüsse berufen und ihnen bestimmte Angelegenheiten übertragen.

7.10 Jedes Vorstandsmitglied darf für einzelne Aufwendungen bis zu einem Betrag von 250,00 € allein verfügen. Höhere Beträge bedürfen eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich, sowie unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

8.2 Die Ladung muss schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich einzureichen. 

8.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

8.4 Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen:

- Entgegennahme des Vorstandsberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern für eine Amtszeit von zwei Jahren
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins

8.5 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

8.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

8.7 Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

8.8 Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

8.9 Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Minderjährige sind erst nach Vollendung des 16.Lebensjahres persönlich stimmberechtigt.

8.10 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Sofern ein erschienenes Mitglied dies verlangt, ist schriftlich abzustimmen.

8.11 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die laufende Wahlperiode, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Diese überprüfen die ordnungsgemäße Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. Sie haben über das Prüfungsergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

8.12 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

 9.1 Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Entscheidung über die Auflösung muss in der Ladung mindestens vier Wochen vorher ausdrücklich angekündigt sein.

9.2 Das bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen des Vereins fällt anteilmäßig (Anzahl der Mitglieder in der HSG Nienburg) an die Stammvereine SV Aue Liebenau e.V., SV Erichshagen e.V., SV Heemsen e.V., Holtorfer SV e.V., SCB Langendamm e.V. und JG Oyle e.V., sofern diese zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins gemeinnützig sowie noch Mitglied der HSG Nienburg sind. Die begünstigten Vereine haben ihren Anteil ausschließlich zur Förderung des Handballsports zu verwenden.

Nienburg, den 19. Mai 2017

Termine

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Ergebnisse

Herren 1

HSG Nienburg

27

VfL Hameln

26

Damen 1

HSG Nienburg

38

TSV Intschede

23

Herren 2

HSG Nienburg II

33

MTV Großenheidorn II

23

Herren 3

HSG Nienburg III

25

TuS Vinnhorst IV

25

Damen 2

HSG Nienburg II

24

Mellendorfer TV II

23

mB1-Jugend

HSG Nienburg

23

HSG Schaumburg-Nord II

25

mB2-Jugend

RSV Seelze

31

HSG Nienburg II

25

mC1-Jugend

JSG Örtzetal

38

HSG Nienburg

26

mD1-Jugend

DJK BW Hildesheim

27

HSG Nienburg

16

wA1-Jugend

HSG Nienburg

21

SV Alfeld

26

wB1-Jugend

HSG Nienburg

33

SC Germania List

22

wB2-Jugend

HSG Nienburg II

10

RSV Seelze

30

wD-Jugend

HSG Nienburg

10

Garbsener SC II

14

Kommende Spiele

06.04.2024

15:00

mC1

TuS Bothfe.

16:00

HSG Schaum.

H2

17:00

HSG PHOENI.

D1

17:00

wA1

Sportfreun.

19:00

VfB Faller.

H1

10.04.2024

20:30

SC Germani.

D2

13.04.2024

13:00

mD1

HSG Bruchg.

14:30

mB2

JSG Weserb.

15:00

H3

HSG Exten-.

15:00

SG Börde H.

wB1

20.04.2024

12:00

TKJ Sarste.

wB2

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